Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (engl. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) hat zum Ziel, die Qualität und Konsistenz der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der gesamten EU zu verbessern. Im Juni 2023 hat die EU-Kommission als delegierten Rechtsakt eine Reihe von EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) veröffentlicht. Im Rahmen einer öffentlichen Stellungnahme, die am 7. Juli abgeschlossen wurde, hat EcoAct seine Bedenken und Empfehlungen geäußert. Wir sind der Meinung, dass die CSRD durch die Erhöhung der Anforderungen an die Klima- und Biodiversitätsberichterstattung zu einem effizienten Instrument für die Transformation von Unternehmen werden kann. Im Hinblick auf die Erweiterung der Berichtspflichten im Jahr 2024 verleihen die EcoAct-Expertinnen und Experten Stefan Holzheuser, Jordan Hairabedian und Juliette de Valence einen Überblick über die wichtigsten neuen Entwicklungen dieser Richtlinie und erläutern die nächsten Schritte für EU- und Nicht-EU-Unternehmen.
Was ist die CSRD?
Die CSRD, die im Januar 2023 in Kraft trat, stellt eine wesentliche Erweiterung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Die derzeitige Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) gilt für etwa 12.000 Unternehmen. Ab 2024 wird sich die neue Richtlinie auf 50.000 Unternehmen auswirken, den Anwenderkreis der EU-Taxonomie erweitern und die Offenlegung zahlreicher ESG-Indikatoren (Environmental, Social und Governance) vorschreiben.
Zielsetzungen der CSRD
Die CSRD ist ein wichtiger Bestandteil der EU-Sustainable Finance Strategie, indem sie die Investitionsströme in nachhaltige Unternehmen lenkt und dadurch die Erreichung der im Europäischen Green Deal festgelegten Ziele gewährleistet:
- Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen (THG) um mindestens 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990
- Klimaneutralität bis 2050 (Net-Zero THG-Emissionen)
Das dafür erforderliche Niveau nachhaltiger Investitionen kann nur erreicht werden, wenn Vermögensverwalter und Banken mehr Informationen über die Nachhaltigkeitsperformance der Unternehmen erhalten, in die sie möglicherweise investieren könnten. Hier setzt die CSRD an und schafft eine umfassende, transparente und einheitliche Berichtsgrundlage auf EU-Ebene für Unternehmen. Diese verbindliche Richtlinie basiert auf internationalen Berichterstattungswerken wie die TCFD, CDP und die EU-Taxonomie – drei Themen, zu denen auch EcoAct über fundiertes Fachwissen verfügt.
Quelle: basierend auf der Grafik der Europäischen Kommission (15.06.2022)
Darüber hinaus haben nichtfinanzielle Informationen und Indikatoren nicht nur auf den Finanzmärkten an Bedeutung gewonnen, sondern auch bei anderen Interessengruppen, einschließlich Kunden und der Zivilgesellschaft. Daher ist eine solide Nachhaltigkeitsberichterstattung ein essenzieller Faktor zur Schaffung von Vertrauen und der Stärkung des Rufs eines Unternehmens.
Die Nichteinhaltung dieser Richtlinie führt zu erheblichen Geldstrafen.
Fokus auf ESG-Indikatoren
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben die quantitativen und qualitativen ESG-Indikatoren vor, über die im Rahmen der CSRD zu berichten ist. Grundsätzlich können die Berichtsstandards in drei Blöcke unterteilt werden:
Die wichtigsten Grundsätze der CSRD
Die CSRD-Leitlinien im Rahmen des von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts lauten wie folgt:
- Verstärkte doppelte Wesentlichkeit: Unternehmen sollten eine Wesentlichkeitsanalyse für alle Themen durchführen (außer für „Allgemeine Angaben“ – ESRS 2), die sich auf Angelegenheiten beziehen, die entweder für das Unternehmen von Bedeutung sind (finanzielle Wesentlichkeit) oder aus ESG-Belangen resultieren (Impact-Wesentlichkeit).
- Umfang: Die CSRD deckt die gesamte Lieferkette von Unternehmen ab.
- Zeithorizont: Die CSRD erfordert eine größere Tiefe der zu berichtenden Informationen und je nach Anforderung die Berücksichtigung kurzer, mittlerer und langer Zeithorizonte.
- Due Diligence: Es müssen Verfahren implementiert werden, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Umwelt und Mensch zu ermitteln, zu verhindern, abzumildern und vorzubeugen.
- Verifizierung: Die nichtfinanzielle Berichterstattung muss jährlich von einem Abschlussprüfer oder einer vom jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen Prüfungsgesellschaft geprüft werden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
- Große EU-Unternehmen (börsennotiert oder nicht) & außereuropäische Großunternehmen, die an EU-Märkten notiert sind: mit mehr als 250 Beschäftigten, einer Gesamtbilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder mit einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro (zwei von drei Kriterien).
- Alle kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb der EU und aus Drittländern, die an einem europäischen geregelten Markt notiert sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen.
- Kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsgesellschaften
- Andere große außereuropäische Konzerne, die innerhalb der EU in erheblichem Umfang tätig sind (Umsatz von mehr als 150 Mio. EUR) und über eine große Zweigstelle oder Tochtergesellschaft in der EU verfügen.
Wann muss berichtet werden?
Die CSRD-Meldung muss jährlich erfolgen. Der Zeitplan sieht wie folgt aus:
Mit dem neuen delegierten Rechtsakt, der im Juni veröffentlicht wurde, bleibt der Zeitplan unverändert. Allerdings ist die Staffelung bestimmter Verpflichtungen möglich:
Für alle Unternehmen:
- Erstes Berichtsjahr: Das Unternehmen kann auf die Offenlegung der erwarteten finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit nicht klimabezogenen Umweltaspekten (Verschmutzung, Wasser, Biodiversität, Kreislaufwirtschaft) sowie auf bestimmte Daten im Zusammenhang mit den eigenen Mitarbeitern (ESRS S1: Sozialschutz, Menschen mit Behinderung, arbeitsbedingte Erkrankungen und Work-Life-Balance) verzichten.
Für große Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten:
- Erstes Berichtsjahr: Das Unternehmen kann die Angaben zu THG-Emissionen nach Scope 3 (in ESRS E1) und den Standard für die eigenen Mitarbeiter (ESRS S1) auslassen.
- Erste zwei Jahre: Das Unternehmen kann Angaben zur Biodiversität (ESRS E4), zu Arbeitnehmern in der Lieferkette (ESRS S2), zu betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie zu Verbrauchern und Endnutzern (ESRS S4) auslassen. Das Unternehmen sollte jedoch offenlegen, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die in ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 und ESRS S4 enthalten sind, im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse für das Unternehmen als wesentlich eingestuft werden. Falls spezifische Elemente als wesentlich eingestuft werden, erfordern diese eine Offenlegung (ESRS 2 Absatz 17).
Wo und wie zu berichten ist
Nichtfinanzielle Informationen müssen in den Jahresberichten der Unternehmen veröffentlicht werden: entweder in einem einzigen konsolidierten Abschnitt, der in vier separaten Teilen (allgemeine Informationen, E-, S- und G-Abschnitte) aufgeteilt ist, oder durch Einbeziehung von Verweisen (z. B. ESRS E1-6, Absatz 41).
Die Unternehmen müssen die Informationen digital kennzeichnen, damit sie für die Verwendung im European Single Access Point (ESAP) maschinenlesbar sind. Dies ist Teil der EU-Strategie für das digitale Finanzwesen, die darauf abzielt, die Zugänglichkeit und Wiederverwendung von Daten des Finanzsektors zu optimieren. Der ESAP wird somit die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit von Jahresberichten erleichtern.
Klimawandel im Mittelpunkt der Berichterstattung
Die Berichtsindikatoren in Bezug auf den Klimawandel sind eine wichtige Grundlage der CSRD. Sie sind in den Säulen des TCFD unterteilt:
Die Beantwortung des CDP-Fragebogens ermöglicht es Unternehmen, sich auf die CSRD-Anforderungen vorzubereiten. Laut den CSRD-Standards sollen ungefähr 140 Indikatoren zum Klimawandel angegeben werden, die zu 85-90 % mit dem CDP-Fragebogen von 2023 übereinstimmen.
EcoAct und CSRD
So kann Ihnen EcoAct helfen, die CSRD-Vorschriften einzuhalten:
- Verstehen: Wir schulen Ihre Teams, um Sie auf die CSRD-Anforderungen vorzubereiten, indem wir wesentliche Stakeholder von Anfang an einbeziehen, Ihre Stärken und Schwächen identifizieren und die interne Koordination optimieren.
- Vorbereiten: Durchführung einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse, und einer ESG-Lückenanalyse anhand Ihrer veröffentlichten Daten (CDP, TCFD, CSR-Berichte usw.) mit Fokus auf die Klima- und Biodiversitätsanforderungen.
- Implementieren: Wir bringen Ihre Klimaperformance in Einklang mit der Best-in-Class CSRD-Umsetzung. Wir verfügen über mehr als 17 Jahre Erfahrung in der Unternehmensberatung zum Thema Klimawandel, von der Emissionsmessung bis hin zu Risikoanalysen, Dekarbonisierung, Science-Based-Targets und Kompensationsprojekten. Wir unterstützen Sie zudem bei der Auswahl der am besten geeigneten digitalen Tools für die Datenerfassung und Offenlegung.
- Transformieren: Wir unterstützen Sie, Ihr Geschäftsmodell so zu transformieren, dass es innerhalb der planetarischen Grenzen agiert.
Bei EcoAct betrachten wir die CSRD nicht nur als eine Berichterstattungspflicht, sondern als ein wesentliches Instrument zur Transformation, um die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen. Unser umfassendes Dienstleistungsangebot ist auf die Umsetzung einer globalen Strategie zur Reduzierung Ihrer Risiken und Auswirkungen auf das Klima und den Planeten ausgerichtet.
Wenn Sie Unterstützung in Hinblick auf die Anforderungen der CSRD benötigen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.